| I.
NAME, RECHTSFORM UND SITZ |
| Art.
1 |
Unter
dem Namen Allmendingen - Thun
- Leist besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB
mit Sitz in Thun - Allmendingen.
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| II.
ZWECK |
| Art.
2 |
Der Leist setzt sich zum Ziel
- die Quartierinteressen gegenüber den Behörden
überparteilich zu vertreten
- lokale, kulturelle und gemeinnützige Angelegenheiten
und den Meinungsaustausch unter der Bevölkerung zu
fördern
- Verkehrsfragen im Sinne der Mehrheit der Ortsansässigen
lösen zu helfen
- Das Ortsbild zu erhalten und die Wohnqualität zu
fördern.
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| III.
LEISTGEBIET |
| Art.
3 |
Das
Leistgebiet umfasst das Areal
Leubank - Tiefgraben - Lontschenen - Luss - Pfandern - Burgerwald
- Gemeindegrenze - Zelgli - Burgerallmend - Allee - Leubank.
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| IV.
MITGLIEDSCHAFT |
| Art.
4 |
Mitglied kann jede in Allmendingen wohnhafte natürliche
und juristische Person werden.
Schriftliche Anmeldungen nimmt der Vorstand entgegen.
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien
- Einzelpersonen
- Paare
- Firmen
- Vereine
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| Art.
5 |
Die
Aufnahme in den Leist erfolgt durch die Hauptversammlung.
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| Art.
6 |
Die Mitgliedschaft erlischt am Schluss des Kalenderjahres
durch
- Tod
- Austritt, der schriftlich bis zur Hauptversammlung an
den Vorstand zu richten ist
- Ausschluss durch die Hauptversammlung mit 2/3 - Mehrheit
- Vorstandsentscheid, wenn die zwei letzten Jahresbeiträge
nichtmehr bezahlt wurden.
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| Art.
7 |
Die
Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der durch die Hauptversammlung
festgelegt wird.
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| V.
ORGANISATION |
| Art.
8 |
Die Organe des Leistes sind
- Hauptversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
- Redaktionsteam
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| Art.
9 |
Die Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal
statt.
Sie behandelt folgende Traktanden
1. Protokoll der letzten Hauptversammlung
2. Jahresbericht des Präsidenten
3. Kassabericht
4. Festsetzung des Jahresbeitrages, Budget
5. Mutationen
6. Wahlen - Vorstand
-
Rechnungsrevisoren
7. Allfällige Statutenänderungen
8. Verschiedenes
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| Art.
10 |
Der
Vorstand kann nach Notwendigkeit weitere Leistversammlungen
einberufen.
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| Art.11
|
Eine
Versammlung muss auch einberufen werden, wenn 1/6 der Mitglieder
dies schriftlich mit Unterschriftensammlung verlangt.
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| Art.12
|
Die
Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen
Mehr.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Die Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht die Mehrheit
der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt.
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| Art.13
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Der Vorstand besteht aus
- Präsident
- Vizepräsident
- Sekretär
- Kassier
- Materialverwalter
- Beisitzer
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| Art.14
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Die
Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Mitglieder sind wieder
wählbar.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
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| Art.15
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Der Präsident leitet die Verhandlungen, in dessen Abwesenheit
der Vizepräsident.
Der Kassier führt das Rechnungswesen, der Sekretär
die Protokolle und die Korrespondenz.
Der Materialverwalter ist insbesondere für den Fahnenschmuck
und die Weihnachtsbeleuchtung im Dorf verantwortlich.
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| Art.16
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Die
2 Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung.
Die Amtsdauer der wiederwählbaren Revisoren beträgt
2 Jahre.
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| Art.17
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Der
Leist gibt ein Informationsblatt heraus, in dem mehrmals im
Jahr über das Dorfgeschehen und die Leist-Tätigkeiten
berichtet wird.
Verantwortlich dafür ist ein Redaktionsteam, das durch
den Vorstand bestimmt wird. Der Vorstand übernimmt die
Verantwortung für den Inhalt. Er ist nach Möglichkeit
durch ein Mitglied im Team vertreten.
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| VI.
MITTEL |
| Art.18 |
Die erforderlichen Geldmittel entnimmt der Leist seinem Vermögen.
Die Kasse wird vornehmlich gespiesen mit
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Schenkungen und Zuwendungen
- Kapitalerträgen
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| Art.19
|
Die
Kasse darf nur für Leistinteressen in Anspruch genommen
werden.
Einzelausgaben bis zu Fr. 1000.- liegen in der Kompetenz des
Vorstandes.
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| Art.20 |
Der Vorstand arbeitet unentgeltlich. Er hat aber jährlich
einen Betrag von
Fr. 50.- pro Vorstandsmitglied zu seiner freien Verfügung
(Besichtigungen, Leistausflug).
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| Art.21 |
Für
die Verbindlichkeiten des Leistes haftet nur das Leistvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes
ist ausgeschlossen.
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| VII.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
| Art.22 |
Die
Auflösung des Leistes kann durch die Hauptversammlung mit
einem Mehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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| Art.23
|
Das
zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen wird für einen
gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck im Quartier
verwendet.
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Vorstehende Statuten wurden an der HV vom 30. März 2001
genehmigt und
ersetzen die Statuten vom 1. 09. 1945 mit Revision vom 6.
12. 1972 und
21. 04. 1989 und treten sofort in Kraft.
Thun - Allmendingen, 30. März 2001
Allmendingen - Thun - Leist
| Der Präsident: |
Der Sekretär: |
| Hans Rudolf Kohli
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Roland Meier |
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