ATL     Allmendingen-Thun-Leist     Statuten
I. NAME, RECHTSFORM UND SITZ
Art. 1 Unter dem Namen Allmendingen - Thun - Leist besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Thun - Allmendingen.

II. ZWECK
Art. 2

Der Leist setzt sich zum Ziel

  • die Quartierinteressen gegenüber den Behörden überparteilich zu vertreten
  • lokale, kulturelle und gemeinnützige Angelegenheiten und den Meinungsaustausch unter der Bevölkerung zu fördern
  • Verkehrsfragen im Sinne der Mehrheit der Ortsansässigen lösen zu helfen
  • Das Ortsbild zu erhalten und die Wohnqualität zu fördern.

III. LEISTGEBIET
Art. 3 Das Leistgebiet umfasst das Areal
Leubank - Tiefgraben - Lontschenen - Luss - Pfandern - Burgerwald - Gemeindegrenze - Zelgli - Burgerallmend - Allee - Leubank.

IV. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4

Mitglied kann jede in Allmendingen wohnhafte natürliche und juristische Person werden.
Schriftliche Anmeldungen nimmt der Vorstand entgegen.
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien

  • Einzelpersonen
  • Paare
  • Firmen
  • Vereine
Art. 5 Die Aufnahme in den Leist erfolgt durch die Hauptversammlung.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt am Schluss des Kalenderjahres durch

  • Tod
  • Austritt, der schriftlich bis zur Hauptversammlung an den Vorstand zu richten ist
  • Ausschluss durch die Hauptversammlung mit 2/3 - Mehrheit
  • Vorstandsentscheid, wenn die zwei letzten Jahresbeiträge nichtmehr bezahlt wurden.

Art. 7 Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der durch die Hauptversammlung festgelegt wird.

V. ORGANISATION
Art. 8

Die Organe des Leistes sind

  • Hauptversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren
  • Redaktionsteam
Art. 9

Die Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt.
Sie behandelt folgende Traktanden

1. Protokoll der letzten Hauptversammlung
2. Jahresbericht des Präsidenten
3. Kassabericht
4. Festsetzung des Jahresbeitrages, Budget
5. Mutationen
6. Wahlen     - Vorstand
                   - Rechnungsrevisoren
7. Allfällige Statutenänderungen
8. Verschiedenes

Art. 10 Der Vorstand kann nach Notwendigkeit weitere Leistversammlungen einberufen.

Art.11 Eine Versammlung muss auch einberufen werden, wenn 1/6 der Mitglieder dies schriftlich mit Unterschriftensammlung verlangt.

Art.12 Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Die Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt.

Art.13

Der Vorstand besteht aus

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Sekretär
  • Kassier
  • Materialverwalter
  • Beisitzer
Art.14 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art.15

Der Präsident leitet die Verhandlungen, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident.
Der Kassier führt das Rechnungswesen, der Sekretär die Protokolle und die Korrespondenz.
Der Materialverwalter ist insbesondere für den Fahnenschmuck und die Weihnachtsbeleuchtung im Dorf verantwortlich.

Art.16 Die 2 Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung.
Die Amtsdauer der wiederwählbaren Revisoren beträgt 2 Jahre.

Art.17 Der Leist gibt ein Informationsblatt heraus, in dem mehrmals im Jahr über das Dorfgeschehen und die Leist-Tätigkeiten berichtet wird.
Verantwortlich dafür ist ein Redaktionsteam, das durch den Vorstand bestimmt wird. Der Vorstand übernimmt die Verantwortung für den Inhalt. Er ist nach Möglichkeit durch ein Mitglied im Team vertreten.

VI. MITTEL
Art.18

Die erforderlichen Geldmittel entnimmt der Leist seinem Vermögen.
Die Kasse wird vornehmlich gespiesen mit

  • Jahresbeiträgen der Mitglieder
  • Schenkungen und Zuwendungen
  • Kapitalerträgen
Art.19 Die Kasse darf nur für Leistinteressen in Anspruch genommen werden.
Einzelausgaben bis zu Fr. 1000.- liegen in der Kompetenz des Vorstandes.

Art.20

Der Vorstand arbeitet unentgeltlich. Er hat aber jährlich einen Betrag von
Fr. 50.- pro Vorstandsmitglied zu seiner freien Verfügung (Besichtigungen, Leistausflug).


Art.21 Für die Verbindlichkeiten des Leistes haftet nur das Leistvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.

VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art.22 Die Auflösung des Leistes kann durch die Hauptversammlung mit einem Mehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art.23 Das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen wird für einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck im Quartier verwendet.

 

Vorstehende Statuten wurden an der HV vom 30. März 2001 genehmigt und
ersetzen die Statuten vom 1. 09. 1945 mit Revision vom 6. 12. 1972 und
21. 04. 1989 und treten sofort in Kraft.

Thun - Allmendingen, 30. März 2001

Allmendingen - Thun - Leist

Der Präsident: Der Sekretär:
Hans Rudolf Kohli Roland Meier